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Vermietertagebuch (Teil V): Rückforderung der Mietkaution durch das Jobcenter nach Auszug eines Mieters ins Ausland

Aktualisiert: 27. Juni

Wenn ein Mieter, dessen Miete vom Jobcenter übernommen wurde, auszieht und Deutschland verlässt, kann das Jobcenter die Rückzahlung der Mietkaution fordern. Dies stellt Vermieter oft vor rechtliche und praktische Herausforderungen, da der Vertragspartner – der Mieter – nun im Ausland ist. In diesem Beitrag beleuchten wir die rechtlich relevanten Aspekte und die mögliche Vorgehensweise gegenüber dem Jobcenter.


Rechtlich relevante Aspekte

1. Vertragspartner des Mietvertrags

Der Mietvertrag wurde zwischen dem Vermieter und dem Mieter abgeschlossen, nicht mit dem Jobcenter. Daher ist der Mieter der direkte Vertragspartner, unabhängig davon, wer die Miete gezahlt hat.

2. Mietkaution

Die Mietkaution dient als Sicherheit für den Vermieter gegen Schäden oder ausstehende Mietzahlungen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Abzug eventueller Forderungen ist die Kaution an den Mieter zurückzuzahlen.

3. Ansprüche des Jobcenters

Das Jobcenter hat möglicherweise die Mietkaution als Darlehen an den Mieter gezahlt und fordert diese nun zurück. Da der Mieter im Ausland ist, versucht das Jobcenter möglicherweise, die Kaution direkt vom Vermieter zu erhalten.


Mögliche Vorgehensweise

1. Prüfung der Forderung

Überprüfen Sie zunächst die Forderung des Jobcenters. Stellen Sie sicher, dass alle Forderungen aus dem Mietverhältnis (z.B. Schäden an der Wohnung oder ausstehende Mietzahlungen) geklärt sind, bevor Sie die Kaution zurückzahlen.

2. Rechtslage klären

Die Rückzahlung der Kaution erfolgt in der Regel an den Mieter, nicht an das Jobcenter. Da der Mieter im Ausland ist, kann es schwieriger sein, die rechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Konsultieren Sie einen Anwalt, um die spezifische Rechtslage zu klären und zu prüfen, ob das Jobcenter einen rechtlichen Anspruch auf die Kaution hat.

3. Kommunikation mit dem Jobcenter

Informieren Sie das Jobcenter schriftlich darüber, dass der Mietvertrag zwischen Ihnen und dem Mieter bestand und die Kaution grundsätzlich an den Mieter zurückzuzahlen ist. Bitten Sie das Jobcenter um Nachweise für ihre Forderung.

4. Rückzahlung der Kaution

Falls keine berechtigten Ansprüche des Jobcenters bestehen und alle Forderungen aus dem Mietverhältnis geklärt sind, zahlen Sie die Kaution an den Mieter aus. Dokumentieren Sie den Auszahlungsprozess sorgfältig, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.


Verfahrensablauf zur Klärung der Kautionsrückforderung

1. Kontaktaufnahme mit dem Jobcenter

Nehmen Sie schriftlich Kontakt mit dem Jobcenter auf und fordern Sie eine detaillierte Begründung der Forderung sowie Nachweise an. Klären Sie, ob das Jobcenter die Kaution als Darlehen an den Mieter gezahlt hat und ob es eine Abtretungserklärung des Mieters gibt.

2. Prüfung der Kautionsabrechnung

Erstellen Sie eine detaillierte Kautionsabrechnung, in der alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis berücksichtigt sind. Dazu gehören auch eventuelle Schäden und ausstehende Mietzahlungen.

3. Rechtliche Schritte

Sollte keine Einigung erzielt werden, können rechtliche Schritte erforderlich sein. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, die Rechtslage zu klären und gegebenenfalls eine Klage gegen das Jobcenter einzureichen.


Die Rückforderung der Mietkaution durch das Jobcenter nach dem Auszug eines Mieters ins Ausland kann komplex sein. Die Kanzlei HENKELFRAU bietet Ihnen umfassende rechtliche Unterstützung bei der Klärung der Rechtslage und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Bei rechtlichen Fragen und der Durchsetzung von Ansprüchen steht Ihnen die Kanzlei HENKELFRAU (info@henkelfrau.com, Tel.: +49 155 66150207) kompetent und zuverlässig zur Seite.




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