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Urlaubstage am Jahresende: Können sie ins Folgejahr übertragen werden?

Mit dem Ende des Jahres stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, was mit ihren verbliebenen Urlaubstagen passiert. Dürfen diese ins neue Jahr übertragen werden? Dieser Artikel gibt einen Überblick über die rechtliche Lage, die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) und aktuelle Rechtsprechungen.


Urlaubstage übertragen

Gesetzliche Grundlagen: Der Anspruch auf Urlaub


Gemäß § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Laut § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ist nur ausnahmsweise möglich, beispielsweise wenn:

  • dringende betriebliche Gründe oder

  • persönliche Gründe (z. B. Krankheit) den Urlaub verhindern.

In diesen Fällen kann der Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden.


Wichtige Urteile zum Übertragen von Urlaubstagen


Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren präzisiert, unter welchen Umständen Urlaubstage ins nächste Jahr übertragen werden können.


EuGH-Urteil: Verfall von Urlaubsansprüchen bei fehlender Information

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre Arbeitnehmer rechtzeitig auf den drohenden Verfall von Urlaub hinzuweisen (EuGH, Urteil vom 6. November 2018, Az.: C-684/16). Ohne eine solche Information kann der Urlaubsanspruch auch über den 31. März hinaus bestehen bleiben.


BAG-Urteil: Keine automatische Übertragung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 19. Februar 2019 (Az.: 9 AZR 541/15) klargestellt, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub aktiv einfordern müssen. Ein automatischer Übertrag ins Folgejahr erfolgt nur, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachkommt.


Sonderfall: Krankheit

Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen kann, bleibt der Anspruch erhalten. Laut EuGH und BAG kann der Urlaub in solchen Fällen bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres genommen werden (BAG, Urteil vom 7. August 2012, Az.: 9 AZR 353/10).


Was Arbeitnehmer beachten sollten


  1. Rechtzeitige Planung: Planen Sie Ihren Urlaub frühzeitig und stimmen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber ab.

  2. Anspruch einfordern: Stellen Sie sicher, dass Sie Ihren Urlaubsanspruch aktiv geltend machen.

  3. Dokumentation: Bewahren Sie wichtige Unterlagen und Kommunikation mit dem Arbeitgeber auf, insbesondere bei Krankheit.


Wie ein Anwalt helfen kann


Ein Anwalt kann Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen beraten:

  • Für Arbeitnehmer:

    • Überprüfung von Arbeitsverträgen und betrieblichen Regelungen,

    • Einforderung von Resturlaubsansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber.

  • Für Arbeitgeber:

    • Beratung zur korrekten Umsetzung der Hinweispflichten,

    • Vermeidung rechtlicher Konflikte durch klare Urlaubsregelungen.


Kontaktieren Sie die Kanzlei HENKELFRAU


Die Kanzlei HENKELFRAU steht Ihnen in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht kompetent zur Seite. Wir kennen die neuesten Entwicklungen und Urteile im Bereich Urlaubsrecht und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.


Kontakt:

Telefon: +49 155 66150207


Lassen Sie uns gemeinsam Ihre rechtlichen Fragen klären!



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